Allgemeine Geschäftsbedingungen
SMR Schotterwerke Main-Rhön GmbH & Co. KG
Fassung 02/2024
1. Geltungsbereich
a) Vertragsbestandteil: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) sind Bestandteil unserer Verträge mit Kunden („Kundenvertrag“) über die von uns zu erbringenden Warenlieferungen („Warenlieferungen“) sowie Werk- und Dienstleistungen („Leistungen“). Warenlieferungen und Leistungen der SMR-Schotterwerke Main-Rhön GmbH & Co. KG (im Folgenden: „SMR“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Ausschließliche Geltung: Bedingungen der Kunden, insbesondere deren Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie ausdrücklich schriftlich von SMR anerkannt sind. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Warenlieferung und/oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
c) Schriftform: Alle Erklärungen aufgrund dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Insbesondere bedürfen Erklärungen der Vertreter, Handels- und Außendienstmitarbeiter und sonstiger Mitarbeiter von SMR zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SMR.
d) Folgegeschäfte: Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte über Warenlieferungen und Leistungen an den gleichen Kunden, ohne dass das bei deren Abschluss ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss
2. Angebot, Vertragsschluss
a) Angebote: Alle Angebote von SMR sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
b) Auftragsbestätigung: Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Vertragsschlusses durch SMR oder durch die Lieferung der bestellten Ware zustande, unabhängig ob zuvor ein Angebot von SMR vorlag.
c) Maßgeblichkeit von Angaben und Darstellungen: Angaben von SMR zum Gegenstand der Warenlieferung oder Leistung (wie Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) geltend stets nur annähernd, wenn nicht die Verwendbarkeit dieser Angaben und Darstellungen zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Diese Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Warenlieferung oder Leistung.
d) Zulässige Abweichungen: SMR behält sich (a) handelsübliche Abweichungen, (b) Abweichungen, die rechtlich erforderlich sind oder eine technische Verbesserung darstellen, sowie (c) Konstruktions- und Materialänderungen, soweit hierdurch die Verwendbarkeit der Warenlieferung oder Leistung zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird, vor.
3. Preise, Nebenkosten
a) Preise: Die Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich frei Fahrzeug, Ladestelle oder frei Baustelle (abgekippt) zzgl. der bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss, so kann SMR die Preise an veränderte Materialkosten, Lohnkosten und sonstige veränderliche Kostenbestandteile anpassen.
b) Auslastung: Bei einer niedrigeren Auslastung der Lastzüge als 20-25 t (bzw. bei Solofahrzeugen 7-14 t) erhöhen sich die Preise um die anteiligen Transportkosten.
c) Frachtsätze: Die Frachtsätze von SMR richten sich nach der Entfernung der Baustelle vom Lieferwerk und werden in €/t pro Kilometer oder pauschal je Lieferung berechnet. Die Frachtsätze können bei SMR erfragt werden.
d) Kosten Erschwernisse: Der Kunde trägt die Kosten aller über Anliefern und Abkippen hinausgehenden Maßnahmen, z.B. Einkippen der Baustoffe in Straßenfertiger oder sonstige Maschinen zu den bei SMR üblicherweise berechneten Sätzen. Er trägt die Kosten von Liefererschwernissen, z.B. Eis, Schneefall, Glätte, schlechte Straßenverhältnisse, Gestellung von Solofahrzeugen. Wartezeiten des Beförderungspersonals an den Baustellen über 15 Minuten werden entsprechend den unter 3.c) genannten Frachtsätzen berechnet.
e) Skonto: Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit SMR.
4. Zahlung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
a) Zahlungsziel: Sofort ohne Abzug bei Lieferung der Ware und Rechnungsstellung. Maßgeblich ist der Zugang der Rechnung.
b) Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht: Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden gegen SMR. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Zahlungsverzug, Verzugsfolgen
a) Zahlungsverzug: Mit Überschreiten des Zahlungsziels kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Ist der Kunde Verbraucher, so kommt er spätestens nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung in Verzug.
b) Fälligkeit sämtlicher Forderungen: Bei Zahlungsverzug des Kunden werden sämtliche Forderungen von SMR gegen diesen Kunden, auch aus anderen Verträgen, sofort zur Zahlung fällig. SMR hat in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder auch ohne Rücktritt die in ihrem Eigentum stehende gelieferte Ware herauszuverlangen. (Sicherungsfall, s. u. 9.a)
c) Ratenverzug: Bei vereinbarter Ratenzahlung kann SMR den offenen Restbetrag nur dann insgesamt fällig stellen, wenn der Kunde mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in einer Höhe von mindestens 10 % der Gesamtsumme in Verzug kommt.
d) Verzinsung: Der Kunde hat die fällige Schuld während des Verzuges mit 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; ist der Kunde Verbraucher, so gelten 5 Prozentpunkte. Ein Anspruch von SMR auf Ersatz eines Verzugsschadens bleibt unberührt.
e) Lieferung/Sicherheit bei Verzug: Bei Zahlungsverzug des Kunden kann SMR weitere Warenlieferungen an den Kunden von der vorherigen Befriedigung der fälligen Forderungen oder nach ihrer Wahl von der Gestellung einer banküblichen Sicherheit abhängig machen.
6. § 650f BGB, Vorleistungspflicht des Kunden
a) Bestellersicherheit: § 650f BGB findet zu Gunsten von SMR entsprechende Anwendung.
b) Vorleistungspflicht: Werden Umstände bekannt, die die Leistungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, so kann SMR die Erfüllung der vertraglichen Lieferpflichten von der vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises oder der Gestellung banküblicher Sicherheiten abhängig machen.
7. Lieferung, Liefertermine, Unmöglichkeit der Lieferung
a) Liefertermine: Liefertermine sind keine Fixtermine, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich von SMR als solche bezeichnet. Eine Lieferung ist auch dann rechtzeitig, wenn sie in angemessener zeitlicher Nähe zu dem angegebenen Liefertermin beim Kunden eingeht. Bei Schüttgut-Aufträgen von mehr als 500 t/Tag gilt eine Überschreitung des Liefertermins von bis zu 2 Tagen als vertragsgemäß. Hat der Kunde die Ware vereinbarungsgemäß an Standorten von SMR abzuholen, so ist die Leistung von SMR rechtzeitig, wenn SMR die Ware zum vereinbarten Termin am Abholort bereitstellt und den Kunden hiervon informiert.
b) Teillieferungen: SMR ist berechtigt, Teilmengen zu leisten.
c) Verlängerung Lieferfristen/Risiken: Verzögerungen während der Herstellung und während des Transportes der Ware, auf die SMR unter Beachtung eigenüblicher Sorgfalt keinen Einfluss hat, verlängern die Lieferfrist und führen nicht zu einer Verspätung der Leistung. Hierzu gehören insbesondere Fälle höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Mobilmachung, Krieg, Brand, unverschuldeter Stromausfall, etc. bei SMR, ihren Zulieferanten oder dem Transportunternehmen und Mangel an Arbeitskräften oder einschränkende behördliche Maßnahmen (insbesondere aufgrund einer Pandemielage).
d) Unmöglichkeit: Wird die Leistung von SMR durch die vorstehend beschriebenen Umstände unmöglich, so kann SMR vom Vertrag zurücktreten.
e) Zugänglichkeit: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass in seinem Einflussbereich die Anlieferung der Ware durch die SMR technisch möglich ist. Die Unmöglichkeit der Anlieferung, z. B. infolge Unbefahrbarkeit der Wege, etc., steht dem Annahmeverzug gleich. Die Lieferzeit verlängert sich um den dadurch entstehenden Zeitverlust. SMR kann den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
8. Gefahrtragung
Gefahrtragung: Die Transportgefahr geht mit der Auslieferung an die Beförderungsperson (Frachtführer, Logistikunternehmen) auf den Kunden über, unabhängig davon, auf wessen Verlangen und auf wessen Rechnung die Versendung erfolgt und unabhängig davon, von welchem Ort die Versendung erfolgt. Ab dem Gefahrübergang trägt der Kunde das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware.
9. Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum
a) Eigentumsvorbehalt: SMR behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor („Vorbehaltsware“), bis der Kunde alle Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich aus laufender Rechnung), die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt hat. Das Eigentum von SMR ist voll gültiges Sicherungseigentum. Der Kunde besitzt insoweit für SMR als Verwahrer nach den nachfolgenden Regeln.
b) Verfügungsbefugnis: Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde nur dann zur Verfügung über die Ware berechtigt, wenn er die Ware in seinem regulären Geschäftsbetrieb weiter veräußert oder weiterverarbeitet. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes und des Sicherungseigentums auf seine Kosten gegen Diebstahl, Verderb, etc. zu versichern.
c) Übersicherung: SMR wird die Vorbehaltsware freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
d) Verwertung: Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir die Vorbehaltsware zurücknehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Kundenvertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen
e) Verarbeitung, Vermischung: Wird die Ware zulässigerweise be- oder verarbeitet, erfolgt dies für SMR als Hersteller, der dadurch unter Ausschluss von § 950 BGB Eigentümer der bearbeiteten bzw. neuen Ware wird. Verbindlichkeiten entstehen für SMR hieraus nicht. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Waren, wird SMR Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zu dem Wert der anderen Waren im Zeitpunkt des Beginns der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Kunde besitzt die be- bzw. verarbeitete Ware für SMR als Verwahrer.
f) Abtretung: Verliert SMR durch die Weiterveräußerung, die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware oder die Weiterveräußerung der zulässigerweise weiterbearbeiteten Ware sein Eigentum, so tritt der Kunde bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware zu dem Teil an SMR ab, der dem Miteigentumsanteil von SMR an der Ware entspricht. Verliert SMR aus einem anderen Grund das Eigentum an der Ware, so tritt der Kunde bereits jetzt das Eigentum an den, für die Ware erlangten Surrogaten bzw. die als Surrogat erlangten Ersatzforderungen (z. B. Ansprüche gegen die Versicherung) zu dem Teil an SMR ab, der dem Miteigentumsanteil von SMR an der Ware entspricht.
g) Auskunft: Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, SMR Auskunft über seine Vertragspartner und die Forderungen gegen diese aus der Weiterveräußerung zu geben und auf Verlangen von SMR die Abtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung gegenüber diesen Vertragspartnern offen zu legen.
h) Übereignung Warenlager: Für den Fall, dass SMR das Eigentum an der Vorbehaltsware verliert und dass der Kunde (und damit SMR) keine Ausgleichsforderung oder ein sonstiges Surrogat erlangen, übereignet der Kunde bereits hiermit sein Warenlager zur Sicherung der Kaufpreisforderung an SMR.
i) Anzeigepflicht: Bei einem Zugriff Dritter (Pfändung etc.) auf die Vorbehaltsware oder die Sicherungsrechte hat der Kunde SMR sofort Mitteilung zu machen.
10. Mängelrechte
a) Verjährung: SMR leistet binnen einen Jahres nach Lieferung Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln behaftet ist. Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt die Verjährungsfrist für Mängelrechte zwei Jahre. Werden die Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet und verursachen sie deren Mangelhaftigkeit, so beträgt die Verjährungsfrist für diese Mängelrechte 5 Jahre.
b) Mangel: Ein Mangel ist dabei jede nicht unerhebliche Abweichung von der im Vertrag vereinbarten bzw. gewöhnlichen Beschaffenheit.
aa) Die Darstellungen in Werbeangaben, Prospekten, Warenbeschreibungen und sonstiger Korrespondenz geben nicht den vertraglich geschuldeten Sollzustand der Waren an, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
bb) SMR gewährleistet nicht, dass die gelieferte Ware für die spezifischen Zwecke des Kunden, insbesondere für die Verwendungsabsicht des Kunden tauglich ist.
cc) Die Angaben bestimmter Eigenschaften im Vorfeld des Vertrages oder im Vertrag sind keine Zusicherungen bestimmter Eigenschaften oder Garantien. Zusicherungen liegen nur vor, wenn sie in einer schriftlichen Vereinbarung getroffen und als solche bezeichnet wurden.
dd) Maßabweichungen in den Grenzen der bei Vertragsschluss jeweils gültige VOB/C DIN 18332 sind kein Mangel.
c) Streitbeilegung: Besteht zwischen den Parteien Streit über das Vorliegen eines Mangels, so entscheidet bei Gewichtsabweichungen die Wägung mittels geeichter Waage; bei allen anderen Mängeln, insbesondere Abweichungen in der physikalischen oder chemischen Zusammensetzung wird in Gegenwart eines Vertreters von SMR eine Warenprobe entnommen und von beiden Parteien untersucht. Weichen die Analyseergebnisse voneinander ab, entscheidet (im Verkehr zwischen Unternehmern) eine neutrale Schiedsanalyse einer Materialprüfungsanstalt oder einer Technischen Hochschule, der sich die Parteien hiermit unterwerfen.
d) Untersuchungspflicht: Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Zeigt er offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach der Untersuchung schriftlich an, so verliert er alle Mängelansprüche hinsichtlich dieser Mängel. Die bloße Geltendmachung von Mängelrechten hindert nicht den Eintritt der Verjährung.
e) Mängelrechte: Dem Kunden steht zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei SMR nach seiner Wahl die Ware nachbessern oder eine neue Ware liefern kann. Bei Verbraucherverträgen steht das Wahlrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Verbraucher zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch kann der Kunde SMR eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen zur erneuten Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Fristablauf hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist daneben ausgeschlossen.
f) Neubeginn/Hemmung Verjährung: Erbringt SMR eine Nacherfüllungsleistung, so beginnt die Verjährungsfrist hierdurch weder erneut, noch wird sie gehemmt.
11. Haftung, Schadensersatz
a) Haftungsbeschränkung dem Grunde nach: SMR haftet nur für vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – gleich aus welcher Haftungsnorm – ist ausgeschlossen. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht ist die Haftung für solche unmittelbare Schäden, mit denen vernünftigerweise nicht gerechnet werden konnte, oder auf deren Eintreten die SMR keinen Einfluss hat, ausgeschlossen. Die Haftung von SMR für mittelbare Schäden und Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
b) Haftungsbeschränkung der Höhe nach: Die Haftung von SMR ist im Übrigen in der Höhe auf die doppelte Vertragssumme (Kaufpreis) beschränkt.
c) Keine Haftungsbeschränkung: Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziff. 11 gelten nicht für die Haftung von SMR wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen: Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verpflichtungsgehilfen von SMR.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
a) Erfüllungsort: Erfüllungsort ist der Firmensitz von SMR in 97456 Dittelbrunn, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
b) Anwendbares Recht: Es gilt deutsches Recht. Das Wiener UN-Übereinkommen vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.
c) Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht Schweinfurt, Kammer für Handelssachen. SMR kann jedoch den Kunden auch vor einem anderen Wahlgerichtsstand verklagen.
d) Teilunwirksamkeit: Die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit einer Bestimmung des Kundenvertrages berührt nicht die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen des Vertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken im Kundenvertrag. Hiermit soll keine bloße Beweislastumkehr gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt werden. Vielmehr wird § 139 BGB gänzlich abbedungen